Der Krieg in der Ukraine führt weiterhin zu einem enormen Zustrom von Geflüchteten in die Europäische Union (EU) und nach Deutschland. Um diese Menschen zu schützen, hat die EU die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Nach den Vorgaben dieser Richtlinie können EU-Mitgliedstaaten Geflüchteten sofortigen humanitären Schutz für zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu maximal drei Jahre, gewähren. Somit haben ukrainische Geflüchtete direkten Zugang zum deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt.
Um eine Arbeit in Deutschland aufnehmen zu können, wird von Geflüchteten aus der Ukraine lediglich eine Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis zur Beschäftigung benötigt. Diese Aufenthaltserlaubnis wird und muss von den örtlichen Ausländerbehörden ausgestellt werden. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales umfangreiche FAQs zu den arbeits- und sozialrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge veröffentlicht.
Für die Arbeitsaufnahme von Ukrainerinnen und Ukrainern ist keine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Sofern eine Berufsanerkennung dennoch, z.B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht angestrebt wird, führen Handwerkskammern die Anerkennungsverfahren für handwerkliche Berufsqualifikationen durch. Weitere Informationen finden Sie beim ZDH.
Es ist weiterhin offen, wie Sachspenden von der Steuerbehörde eingestuft werden. Wir hoffen auf eine baldige Rückmeldung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Katastrophenerlass, der Klarheit in die umsatzrelevanten Vorgänge bringen soll. Sobald eine finale Rückmeldung des BMF vorliegt, informieren wir unsere Mitglieder umgehend.