Bitte beachten Sie, dass ab Januar 2020 neu Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Die Tabellen finden sie unter dem Link:
https://www.vdek.com/vertragspartner/arbeitgeber/beitragssaetze.html
Weiter ist zu beachten, dass ab 1.1. ein neuer Mindestlohn – 9,35 € gilt. Dadurch muss die Arbeitszeitregelung bzw. Vertragsgrundlage der Arbeitnehmer ggfls. angepasst werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die geringfügig entlohnten Mitarbeiter bis 450 €. Bitte achten Sie auch darauf, dass bei allen geringfügig Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit in den Arbeitsverträgen angegeben ist. Dabei genügt eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Bei Arbeitsverträgen ohne Angaben der wöchentlichen Arbeitszeit geht der Sozialversicherungsprüfer grundsätzlich von 20 Std./Wochen aus. Damit wären die geringfügigen Beschäftigen voll sozialversicherungspflichtig.
Bei kurzfristig Beschäftigten wird die Tageslohngrenze auf maximal 120 Euro und die Stundenlohngrenze auf maximal 15 Euro angehoben.