Der Staat sagt der Steuerhinterziehung den Kampf an. Zum 01. Januar 2020 ist die Kassenbon-Pflicht in Kraft getreten. Seither sind Sie bezüglich der elektronischen Kassen auf der sicheren Seite, wenn Sie jeden Bon drucken, ausgeben und dieser automatisch von der Kasse gespeichert wird, damit er im Falle einer Prüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden kann.
Eine Infosammlung zur Kassenbon-Pflicht folgend für Sie im Überblick mit weiterführenden Links.
Warum gibt es das Kassengesetz?
Weil der Staat jedes Jahr viel Geld verloren hat: Zehn Milliarden Euro Steuergelder sollen jährlich an Geschäftstheken hinterzogen werden. Das schätzt zumindest der Bundesrechnungshof. Manipulierten Kassen, Schummel-Software oder fingierte Rechnungen erfassen die Umsätze falsch oder eben gar nicht. Das betrifft vor allem die Gastronomie und andere Bereiche, in denen viel mit Bargeld bezahlt wird. Bund und Länder haben jahrelang nach einer Lösung für dieses Problem gesucht. Im Jahr 2016 wurde dann das sogenannte Kassengesetz verabschiedet, es tritt im Januar 2020 in Kraft.
Was regelt das Kassengesetz?
Zum einen sollen Kassen fälschungssicher werden. Dafür werden sie mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet. Ursprünglich sollten Kassen diese Vorschrift bis zum Jahresbeginn 2020 erfüllen. Das Finanzministerium räumte aber Zeit bis Ende September ein.
Zum anderen wird mit dem Gesetz die sogenannte Bon-Pflicht eingeführt. Jeder Einkauf soll künftig mit einem Kassenzettel quittiert werden – egal, wie teuer der Einkauf war und ob die Kunden einen Bon haben wollen oder nicht. Die Bon-Pflicht gilt ab Januar 2020 – allerdings nur für Betriebe, die mit einer elektronischen Registrierkasse arbeiten. Es gibt allerdings keine Pflicht, eine elektronische Kasse einzusetzen. Für Betriebe mit einer offenen Ladenkasse gilt die Bon-Pflicht also nicht. Doch auch hier gibt es verschärfte Regelungen.
Der Einzelhandel in Deutschland rechnet mit mehr als zwei Millionen Kilometern zusätzlicher Kassenbons im Jahr – und ist auf den Barrikaden. Um Müll zu vermeiden, können Bons auch digital, über App oder E-Mail übermittelt werden.
Bon-Pflicht: Mögliche Folgen für die Umwelt
Neben der Frage nach der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit der Beleg-Ausgabepflicht stellt sich auch jene nach möglichen Folgen für die Umwelt durch den zu erwartenden starken Anstieg an ausgedruckten Belegen: Umweltschützer gehen davon aus, dass die zusätzlich zu erwartenden Kassenbons aneinandergereiht eine Länge von 2,2 Millionen Kilometern ergäben würde. Das Problem dabei: Die meisten Kassenbons werden auf Thermopapier gedruckt, dass mit dem als gesundheitsbedenklich eingestuften Bisphenol A beschichtet ist. Selbst wenn Thermopapier ohne Bisphenol A verwendet wird, trägt der erhöhte Verbrauch aber zur Umweltschädigung bei.
Theoretisch gibt es eine Möglichkeit, die Beleg-Ausgabepflicht gesetzeskonform umzusetzen, ohne einen Kassenbeleg auszugeben: Die Belege dürfen auch per E-Mail oder als SMS auf das Handy versandt werden. Praxistauglich ist das freilich nicht – die wenigsten Kunden und Kundinnen werden bereit sein, für den Kauf von ein paar Brötchen ihrem Bäcker eine E-Mail-Adresse zukommen zu lassen.
Trotz der genannten Kritikpunkte ist das Bundesfinanzministerium nicht bereit, von der Beleg-Ausgabepflicht abzugehen. Lediglich für einige wenige Sonderfälle wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Was muss beim Ausstellen der Kassenbelege beachtet werden?
Der Gesetzgeber hat für die Ausstellung der Belege bestimmte Vorgaben gemacht, die unbedingt eingehalten werden sollten. So müssen auf jedem Bon zwingend folgende Angaben enthalten sein:
- Name/Firmenname und Anschrift des Ausstellers
- Datum und Uhrzeit der Ausstellung
- Menge und genaue Bezeichnung der verkauften Artikel
- Rechnungsnummer
- Rechnungsbetrag inklusive Steueranteil
- Seriennummer des Kassen- oder des Sicherungssystems
Welche Konsequenzen gibt es bei Verstößen gegen die Beleg-Ausgabepflicht?
Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” enthält auch Strafbestimmungen, um Verstöße gegen Bestimmungen des Gesetzes zu sanktionieren. Handelsbetriebe und Dienstleister, die sich nicht an die Bon-Pflicht halten, müssen ab 1. Januar 2020 mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro rechnen. Unklar ist jedoch, ob diese Strafen überhaupt exekutiert werden: Ein entsprechender Bericht der „Welt” wurde vom Bundesfinanzministerium dementiert, es sollen demnach zunächst keine Strafen verhängt werden. Ob das so bleibt und ab wann Betriebe, die die Bon-Pflicht ignorieren, dennoch mit Sanktionen rechnen müssen, lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten.
https://www.stauss.de/bon-pflicht-fuer-den-handel-ab-1-1-2020-das-muessen-sie-beachten/
Was ist bei einer Kassennachschau zu tun?
Steht der Finanzbeamte in der Tür, müssen betroffene Unternehmer Aufzeichnungen, Bücher und weitere, für die Kassenführung maßgebliche Unterlagen zur Verfügung stellen oder entsprechenden elektronischen Datenzugriff gewähren. Eventuell entstehende Kosten für die Verfügbarmachung oder Übermittlung elektronischer Daten trägt der geprüfte Betrieb.
Die Prüfer dürfen zudem Privat- und Wohnräume gegen den Willen des Inhabers betreten – allerdings nur zur Verhütung “dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung”. Befinden sich Daten zum Zeitpunkt der Prüfung bei Dritten – etwa einem externen Buchhalter -, muss dieser ebenso Einsicht gewähren. Eine Ausnahme gilt hier für Steuerberater oder Notare. Diesen muss der Fiskus die Prüfung ankündigen.
Vor allem Handwerker mit Ladengeschäften oder öffentlichem Kundenverkehr sollten außerdem beachten: Die Beobachtung der Kassen und ihre Benutzung ist in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zulässig, ohne dass sich der Finanzbeamte als solcher zu erkennen gibt. Der Prüfer kann sich also als Kunde tarnen und Testkäufe durchführen, um eventuelle Unstimmigkeiten aufzudecken
Den kompletten Gesetzestext zur Kassenbon-Pflicht oder auch dem “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: