Am 24. November 2021 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) beschlossen.
Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:
− Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, das Mindesterfordernis von 10 Prozent und der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden zum Erhalt von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. März 2022 verlängert.
− Darüber hinaus wird der Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld verlängert und eine harte Abbruchkante bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch eine pauschale Erstattung in Höhe von 50 Prozent verhindert. Beide Regelungen sollen auch bis 31. März 2022 gelten.
− Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet auch eine Verlängerung der durch die 3. KugÄV eingeführte Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen. An der Rechtslage ändert sich diesbezüglich nichts.
Auch diese Verlängerungen der Kurzarbeitergeldregelungen sollten durch den Bundeshaushalt finanziert und das Defizit der Arbeitslosenversicherung durch einen Bundeszuschuss ausgeglichen werden. Hierfür wird sich der ZDH weiter einsetzen.
So grundsätzlich richtig die schrittweise Zurückführung der Erleichterungen beim Bezug vom Kurzarbeitergeld ist, so sind dennoch die Auswirkungen der sich derzeit verschärfenden Pandemielage auf die Betriebe des Handwerks zu beobachten und davon abhängig wieder zeitnah eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu fordern.