Am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die novellierte Verordnung soll zum 10. September 2021 in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten. Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARSCoV-2-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.
Zudem soll er seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen.
Auch die novellierte SARS-CoV-2-ArbSchVO sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht).
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der SARS-CoV-2-ArbSchVO nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber
bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren.
Die novellierte SARS-CoV-2 ArbSchVO für Sie hier zur Kenntnis:
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/corona-arbeitsschutzverordnung-verlaengert-und-ergaenzt.html
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