Der Medienstaatsvertrag (MStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag am 7. November 2020 abgelöst. Diese Änderung muss von Webseitenbetreibern beachtet werden.
„Normale“ Webseiten oder Online Shops sind von den Änderungen nur dann betroffen, wenn Sie redaktionelle-journalistische Inhalte anbieten.
Unter redaktionellen oder journalistischen Inhalten versteht man Beiträge, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Bloße Anleitungen oder Vorstellungen des Unternehmens auf der „Über uns“-Seite oder Ähnliches fallen nicht darunter.
Betroffen sind aber u.a. Blogs oder andere meinungsbildenden Telemedien.
Dazu gehören auch alle Auftritte in sozialen Medien, also die Facebook-Fanpage, Instagram-Story, Pinterest-Pinnwand, der Youtube-Channel, die LinkedIn-Seite, der Twitter-Kanal eines Unternehmens und ähnliche Auftritte.
Wer solche redaktionelle-journalistische Inhalte im Netz bereitstellt, musste auf seinen Plattformen bislang nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag einen inhaltlich Verantwortlichen benennen.
Künftig muss immer ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV genannt werden.
Inhaltlich ändert sich aber ansonsten nichts.
Beispiel
Die bisherige Angabe auf Webseiten lautete:
Verantwortlich im Sinne des § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
Herr/Frau Mustermann
Musterstraße 4711
50667 Köln
Email: Mustermann@musterweb.de
Dies ist nunmehr zu ersetzen durch die nachfolgende Angabe:
Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag
Herr/Frau Mustermann
Musterstraße 4711
50667 Köln
Email: Mustermann@musterweb.de
Sie können die Angabe des Paragraphen aber auch weglassen. Dann sparen Sie sich eine erneute Änderung bei einer möglichen weiteren Gesetzesänderung.