Im Falle einer durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne gibt es zwei mögliche Szenarien:
1. Der Beschäftigte ist in Quarantäne, obwohl er nicht krank ist und keine Symptome aufweist
2. Der Beschäftigte ist in Quarantäne, weißt nachweislich Symptome auf und ist damit erkrankt.
Im Fall 1, wenn der Beschäftigte quasi vorsorglich unter Quarantäne gestellt wurde, wie es durch das Infektionsschutzgesetz (§29, 30, 31 IfSG) möglich ist, hat er Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe seines Nettogehaltes für maximal 6 Wochen (§56 Absätze 2, 3 IfSG). Für die Zahlung des Verdienstausfalls sind zunächst Sie als Arbeitgeber zuständig. Auch Die Sozialversicherungsbeiträge führen Sie für den Angestellen wie gewohnt ab. Auf Antrag bei der für Sie zuständigen Behörde, können Sie sich als Arbeitgeber die gezahlten Beiträge und das Entgelt erstatten lassen.
Im Fall 2, also wenn der Arbeitnehmer krank in Quarantäne ist, gelten für Ihn selbstverständlich die Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.