Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit im Handwerk

Selbstständigkeit:
Der Fall von Tischlermeisterin Johanna Röh zeigt auf, wie schwierig die Vereinbarkeit von Selbstständigkeit im Handwerk und Schwangerschaft ist. Denn eine Schwangerschaft kann die Existenz von Selbstständigen bedrohen. Dies liegt daran, dass schwangere Personen, die selbstständig sind, kaum abgesichert werden. Während Arbeitnehmerinnen vom Gesetzgeber geschützt und unterstützt werden, beschreibt die selbstständige Tischlermeisterin ihre Schwangerschaft als wirtschaftliches Risiko. So wird beispielsweise bei schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, dass für selbstständige Schwangere kaum umsetzbar ist. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft kann es zu Problemen kommen, wenn die Krankenkasse Zahlungen verweigert. Zum Glück hatte Röh finanzielle Rücklagen gebildet, denn selbstständige Schwangere erhalten nur Mutterschaftsgeld, wenn dies in den Leistungen ihrer Krankenversicherung abgedeckt wird. Um die Verdienstausfälle bei Krankheitstagen abzudämpfen, muss eine schwangere Person zuvor eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Nach der Geburt des Kindes kann dann Elterngeld oder Elterngeld Plus vom Staat bezogen werden. Der Maximalbetrag liegt hier bei 1800 € pro Monat und wird mit weiteren Einkünften verrechnet.
Um auf diese Missstände aufmerksam zu machen, startete Johanna Röh eine Petition und überreichte 56.000 Unterschriften an den Staatssekretär im Wirtschaftsministerium, Michael Kellner. Die Petition ist unter dem Hashtag #MeineWerkstattBleibt in den Sozialen Medien bekannt geworden. Weitere Informationen finden sie hier.

Ausbildung:
Nicht nur als selbstständige Handwerkerin gibt es einiges zu beachten. Auch eine Schwangerschaft in der Ausbildung wirft Fragen auf. Da das Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit ruht, wird die Elternzeit nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, sodass die Unterbrechung der Ausbildung zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit führt. Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese
rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber
verlangen und gleichzeitig erklären, welche Zeiten genommen werden sollen. Die Elternzeit kann,
auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses in Teilzeit, mit nicht mehr als 30 Wochenstunden zu absolvieren. Am regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich hingegen nichts.
Des Weiteren müssen Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Person ergriffen werden. Der Ausbildungsplatz und -verlauf muss so gestaltet werden, dass Gefahren für die Gesundheit und das
Leben vermieden werden. Bei bestimmten Tätigkeiten besteht ein Beschäftigungsverbot. So dürfen
keine schweren, körperlich belastenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Gesundheitsgefahren ausführen werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig.
Beginnt der Mutterschutz, erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb mehr,
sondern Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sollte dies weniger als die übliche Ausbildungsvergütung sein, muss die Meisterin oder der Meister den Differenzbetrag übernehmen.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine
Kündigung nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn. Das
gilt auch für Kleinstbetriebe, da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes hier nicht greift.


Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz erhalten Sie hier.


Quellen:
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/schwanger-in-der-ausbildung-ueber-pflichtenpruefung-
und-geld-235134/


https://www.ihk-lahndill.de/bildung/ausbildungsberatung/informationen-fuerausbildungsbetriebe/
schwangerschaft-und-elternzeit-waehrend-der-ausbildung-3770278
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