Zentralverband Raum und Ausstattung
News 02/19
 
 
  Harald Gerjets

Editorial

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

TAPETENWECHSEL beim ZVR: Diese Woche ist es so weit – der ZVR zieht um. Das Büro wird von Köln nach Frankfurt in die Emil-von-Behring-Straße 5 verlegt. Der Möbelwagen ist bestellt, in der Geschäftsstelle werden die Kisten fleißig gepackt und dabei auch Einiges aussortiert. So hat der ZVR in den neuen Räumen Platz für neue Ideen, neue Initiativen und neue Möglichkeiten.

Mit dem Umzug wird der Beschluss der Mitgliederversammlung umgesetzt. Die nächste Versammlung findet im Mai entsprechend in Frankfurt statt. Dort können sich alle Teilnehmer dann selbst ein Bild von der neuen Geschäftsstelle und den Gegebenheiten im neuen Verbändehaus machen.

Auf der Versammlung, die passend zur Europawahl stattfindet, werden wir auch noch ein anderes Thema besprechen, dass unseren Mitgliedern unter den Nägeln brennt: die mögliche Rückkehr der Meisterpflicht und der Fortschritt bei der Rückführung nach Anlage A, für die wir uns auf vielen Ebenen stark einsetzen.

Mit besten handwerklichen Grüßen

Euer / Ihr Präsident

me. Harald Gerjets

 
 

Termine

04. April 2019
ZVR-Beitragskommission in Frankfurt am Main

07. Mai 2019
Empfehlung des ZVR zur bundeseinheitlichen schriftlichen
Gesellenprüfung – Sommer

10. - 12. Mai 2019
Landesverbandstag LIV Hessen in Wetzlar

24. – 25. Mai 2019
ZVR-Mitgliederversammlung in Frankfurt a.M.

 
 
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Umzug des ZVR nach Frankfurt

Am 29. und 30.03.2019 zieht die Geschäftsstelle um; dann befördern Möbelwagen die Umzugskartons von Köln nach Frankfurt am Main. Eine Weiterleitung des Telefons ist für die Übergangszeit geschaltet sowie ein Nachsendeauftrag für die Post eingerichtet.

In Frankfurt am Main sind für den ZVR bereits Telefon, Sekretariat sowie alle Anschlüsse vorbereitet, so dass die Kommunikation von und mit der ZVR-Geschäftsstelle voll funktionstüchtig bleiben wird.

Die NEUE Adresse der ZVR Geschäftsstelle lautet:

Zentralverband Raum und Ausstattung

Emil-von Behring-Straße 5

60439 Frankfurt am Main

Ab dem 29.03.2019 erreichen Sie die ZVR-Geschäftsstelle unter folgenden Telefonnummern:

Telefonzentrale: 069 – 95 80 95 00

Geschäftsführerin Heike Fritsche: 069 - 95 80 95 -01

GIT-Stelle Daniel Gerjets: 069 - 95 80 95 -02

Fax: 069 - 95 80 95 -05

Der ZVR freut sich zusammen mit seinen Mitgliedern auf die neuen Räume in Frankfurt.

 
 
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FAF 2019 in Köln:
ZVR erstmals mit zwei Infopoints vertreten

Erstmals auf der Kölner Farbenmesse "FAF" waren zwei Verbands-Projekte des ZVR vertreten:
"Raum4You" beim "Next-Generation-Day" sowie "Teppich&Du" auf dem Farbenverbands-Areal. Beide Infopoints punkteten mit großem Besucher-Erfolg, so der ZVR. Insbesondere haben gerade Jugendliche und berufsinteressierte Schüler am Raum4You-Stand und auch viele Innungsmitglieder am Teppich&Du-Stand vorbeigeschaut und sich informiert.

Die Stand-Teams um Ausbilderin Gisela Schang (Raum4You), Daniel Gerjets (Teppich & Du), Raumausstatterin und Jungmeisterin Anja Wildermann und Praktikantin Marie F. hatten alle Hände ...
 
 
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Letzte BBA-Sitzung in Köln

Kurz vor dem Umzug der ZVR-Geschäftsstelle tagte der Berufsbildungsausschuss (BBA) am 20. Und 21.03.2019 in Köln. Wichtigstes Thema war die Abgrenzung der Gesellenausbildung zur Meisterqualifikation im Raumausstatterhandwerk. Der BBA hatte neben der Neuordnung der Meisterausbildung und der Änderung der Ausbildungsverodnung auch ein berufsbegleitendes Studium auf der Agenda.

Ziel ist es, ein Berufslaufbahnkonzept für junge Raumausstatterinnen und Raumausstatter aufzubauen, um das Handwerk generell attraktiver zu gestalten.

Zu Gast aus Berlin war Frau Heike Hartwig vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Abteilung Berufsbildung.

Die Teilnehmer der Sitzung waren am Ende der zwei sehr intensiven Arbeitstage sehr zufrieden. Im Rahmen der Sitzung des BBA wurde Olaf Rosenbaum aus Frankfurt bis zur nächsten Wahl im Herbst einstimmig zum Vorsitzenden des BBA gewählt. Frank Heinze, der bisher die Geschicke des Ausschusses engagiert und hervorragend gelenkt hat, musste aus betrieblichen und zeitlichen Gründen den Staffelstab übergeben. Er und Präsident Gerjets wünschten nach der Wahl per Telefon Olaf Rosenbaum viel Erfolg für seine neue Aufgabe.

Präsident Gerjets freut sich, dass der BBA unter Führung von Olaf Rosenbaum weiterhin mit viel Engagement an die berufspolitischen Aufgaben geht. Neben der Neuordnung der Ausbildungsinhalte ist der BBA verantwortlich für die Erstellung der bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen und für die Organisation und Durchführung des Bundes-PLW im Raumausstatter- und Sattlerhandwerk.

 
 

BGRCI: 7 Erfolgsfaktoren unter der Lupe

Die Berufsgenossenschaft RCI hat zu dem schon bestehenden Leitfaden zur VISION ZERO im letzten Jahr Vertiefungsleitfäden erarbeitet, die es den Verantwortlichen erleichtern sollen, die Kernidee im Betrieb umzusetzen. Die Vertiefungsleitfäden können auf der Internetseite https://www.bgrci.de/vision-zero/news/news-detail/a/detail/News/7-erfolgsfaktoren-unter-der-lupe/ heruntergeladen werden. Selbstverständlich kann sich jeder Betrieb mit der Bitte um Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung an die für den Betrieb zuständige Aufsichtsperson wenden. Den regionalen Ansprechpartner  kann der Betrieb in den Präventionszentren https://www.bgrci.de/praevention/kontaktadressen/  erfragen.

 
 

Verfall von Urlaubsansprüchen – Neue Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Verfall von Urlaubstagen hinweisen, wie der UDH mit Schreiben vom26.02.2019 mitteilt.

Ein Arbeitnehmer verliert in der Regel nur dann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zum Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15).

Bisher hat das BAG die Rechtsansicht vertreten, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verfällt. Das sollte selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.

Die gesamten Sachverhalte lesen sie bitte in der pdf weiter, die wir per Button verlinkt haben: